Gesetz zur Modernisierung der Versicherungssteuer

Seit dem 01.01.2022 gilt das Gesetz zur Modernisierung der Versicherungssteuer. Grundsätzlich müssen der Versicherungsnehmer (Eigentümer einer Versicherung) und die versicherte Person (die Person, für die ein Versicherungsschutz beantragt ist) nicht identisch sein. Zum Beispiel können Eltern ihre Kinder absichern. Nicht verheiratete Paare haben sich ebenfalls gegenseitig abgesichern, wenn sie gemeinsam eine Immobilie finanzieren. Ideal war die Lösung, dass der Versicherungsnehmer den jeweiligen Partner als versicherte Person eingesetzt hat.

Mit dem neuen Gesetzt sind die Beiträge für die Versicherung nur noch unter bestimmte Konstellationen steuerfrei. Betroffen sind die sogenannten Schicht 3 Produkte, also die privaten Absicherungen:

  • Einkommensabsicherungen (Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Absicherung gegen schwere Krankheiten)
  • Altersvorsorgeprodukte (Rentenversicherung, Lebensversicherung oder fondsgebundene Vorsorgeprodukte)
  • Hinterbliebenenabsicherung (Risikolebensversicherung oder Sterbegeldversicherung)

Das neue Gesetz sieht vor, dass nur noch folgende Angehörigenverhältnisse von Beiträgen ohne Versicherungssteuer profitieren dürfen:

  • Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner
  • Verwandte in gerader Line, wie zum Beispiel Eltern und Kinder oder Großeltern und Enkelkinder
  • Verschwägerte Personen in gerader Linie, wie beispielsweise Schwiegersohn oder Schwiegertochter und Schwiegereltern sowie Eltern der Schwiegereltern
  • Geschwister
  • Kinder der Geschwister
  • Onkel und Tanten (Geschwister der Eltern)
  • Adoptivkinder
  • Stiefeltern
  • Kinder und Geschwister der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner
  • weitere Konstellationen sind vorstellbar und müssten im Einzelfall geprüft werden

Sollten Versicherungsnehmer (VN) und versicherte Person (VP) voneinander abweichen und keine der oben genannten Verhältnisse bestehen, kann eine Gesellschaft den Vertrag ablehnen oder muss auf den Beitrag eine Versicherungssteuer berechnen.

Für bestehende Verträge gilt der Bestandsschutz und im Fall einer Scheidung würde das Angehörigenverhältnis weiter bestehen bleiben, sodass keine Versicherungssteuer durch die Trennung entsteht.

 

Tipp von Mein Finanzspezialist

Der Fall, dass sich zwei Personen gegenseitig Absichern, um die Risiken einer gemeinsamen Hausfinanzierung abzusichern ist wie folgt darstellbar.

1. VN und VP sind identisch und im Fall des Ablebens wird die weitere Person als bezugsberechtigte Person eingetragen, was zu einer Schenkungssteuer führen kann.

2. VN und VP sind nicht identisch und im Todesfall der versicherten Person wird die versicherte Leistung an den Versicherungsnehmer als steuerfreie Versicherungsleistung gezahlt. Dann muss auf den Beitrag eine Versicherungssteuer gezahlt werden.